Funktionsprüfung an bestehenden Abwasserleitungen

Besondere Auflagen in Wasserschutzgebieten

Undichte bzw. defekte Abwasserleitungen können kostenintensive Schäden an Gebäuden und Hausrat verursachen. Es liegt also im Interesse jedes Grundstückseigentümers, die entsprechenden Anlagen regelmäßig inspizieren zu lassen. 

Wer muss eine Funktionsprüfung an privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten gem. § 8 Abs. 2  oder Abs. 3 SüwVO Abw durchführen?

  • Leitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen.
  • Leitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind unverzüglich auf Zustand und Funktionsfähigkeit zu prüfen, wenn ein begründeter Verdachtsfall vorliegt.

Ein begründeter Verdachtsfall liegt vor bei:

  • Ausschwemmungen von Sanden oder Erden
  • Ausspülungen von Scherben und weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit hindeuten
  • Ablagerungen von o.g. Materialien im Einlaufbereich des Anschlusses
  • Bei Absackungen auf dem privaten oder öffentlichen Grundstück im Bereich des Anschlusses
  • Bei wiederholten Verstopfungen des Anschlusses in kurzer Zeit
  • Muss die Prüfung wiederholt werden?

    Muss die Prüfung wiederholt werden?

    Bei Abwasserleitungen für häusliche Abwässer besteht keine Pflicht zur Wiederholungsprüfung.

  • Welche Prüfverfahren sind zugelassen?

    Welche Prüfverfahren sind zugelassen?

    Bei der Erstprüfung bestehender Abwasserleitungen kann nach folgenden Verfahren geprüft werden:

    • Optische Inspektion / Prüfung (TV-Untersuchung) (DIN EN 13508-2 und DIN 1986-30)
    • Drucklose Prüfung mit Wasser (DIN 1986-30)
    • Druckprüfung mit Wasser oder Luft (DIN EN 1610)

     

  • Wer darf eine Funktionsprüfung durchführen?

    Wer darf eine Funktionsprüfung durchführen?

    Hierfür sind nur "Sachkundige" zugelassen, die zum Zeitpunkt der Funktionsprüfung auf der Liste des LANUV NRW aufgeführt sind. Das Abwasserwerk der Stadt Niederkassel erkennt lediglich Prüfprotokolle dieser "Sachkundigen" an.
     

  • Bis wann muss dem Abwasserwerk eine Prüfbescheinigung vorliegen?

    Bis wann muss dem Abwasserwerk eine Prüfbescheinigung vorliegen?

    Ob und bis wann Sie eine Bescheinigung über eine durchgeführte Funktionsprüfung beim Abwasserwerk einreichen müssen, hängt von folgenden Faktoren ab:

    Keine Bescheinigung abgeben müssen Sie, wenn:

    • Ihre private Immobilie nicht im Wasserschutzgebiet liegt.
    • Ihre private Immobilie im Wasserschutzgebiet liegt und die Abwasserleitungen nur der Ableitung von häuslichem Abwasser dient.


    Eine Bescheinigung abgeben müssen Sie, wenn:

    • Ihre private Immobilie im Wasserschutzgebiet liegt und die Abwasserleitungen der Ableitung von gewerblichem oder industriellem Abwasser dient.
    • Ihre private Immobilie im Wasserschutzgebiet liegt und der begründete Verdachtsfall vorliegt, dass die Abwasserleitungen undicht sind.

    Wer unsicher ist, ob seine Immobilie im Wasserschutzgebiet liegt, kann dies einfach per E-Mail bei uns erfragen oder uns anrufen unter: Tel.: 02208 - 94 66 915. Friedrich Werner ist Ihr Ansprechpartner.

    Wenn Sie eine Prüfung durchführen lassen müssen, ist die Bescheinigung zur Prüfung (incl. Bestandsplan oder Lageplanskizze) spätestens nach einem Monat beim Abwasserwerk einzureichen. Bitte senden Sie uns die Unterlagen auch zu, wenn das Ergebnis „nicht dicht" lautet.

    Für Gehöfte/Häuser mit eigenen Kläreinrichtungen (z.B. Sandfiltergräben, Tropfkörper) und abflusslose Gruben innerhalb von Wasserschutzzonen gilt eine Frist bis zum 31.12.2020.

     

  • Was tue ich im Schadensfall?

    Was tue ich im Schadensfall?

    Schäden an Ihren Abwasserleitungen werden in unterschiedliche Kategorien eingeteilt.

    Schadenskategorie A:Starke Schäden
    Sanierungszeitraum: kurzfristig (6 Monate)
    Schadenskategorie B:Mittelschwere Schäden
    Sanierungszeitraum: 10 Jahre
    Schadenskategorie C:Geringe Schäden
    Neue Beurteilung nach der nächsten regulären Wiederholungsprüfung

    Als Anhaltspunkt zur Beurteilung der Schadenskategorie stellt das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) einen Bildreferenzkatalog zur Verfügung. Hier finden Sie zudem Videobeispiele für typische Schäden in Abwasserleitungen.

     

  • Was muss ich bei einer Änderung an meiner Abwasserleitung beachten?

    Was muss ich bei einer Änderung an meiner Abwasserleitung beachten?

    Grundsätzlich gilt zu unterscheiden zwischen

    • einer wesentlichen oder
    • einer unwesentlichen Änderungen.

    Hierzu ist es erforderlich, sich mit dem Abwasserwerk abzustimmen, per E-Mail oder unter: Tel.: 02208 - 94 66 915. Friedrich Werner ist Ihr Ansprechpartner.